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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: IX ZR 185/09
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit einer Vermögensverschiebung über einen Leistungsvermittler als Schuldnerleistung aus Empfängersicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11039
Aktenzeichen: IX ZR 185/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 06.11.2007 - AZ: 303 O 95/06

OLG Hamburg - 24.09.2009 - AZ: 1 U 181/07

BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 9. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Oktober 2004 bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

3

2. Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubigungsvermerk auf die in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht ist, hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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