Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: IX ZB 86/10
Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners bei gleichzeitiger Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungsantrag und Stundungsantrag mangels Masse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11231
Aktenzeichen: IX ZB 86/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Oldenburg - 29.01.2010 - AZ: 8 IN 3/07

LG Oldenburg - 09.04.2010 - AZ: 6 T 160/10

Fundstellen:

DZWIR 2012, 350

MDR 2012, 678

NJW-RR 2012, 503-504

NZI 2012, 7

WM 2012, 519-520

ZAP 2012, 494

ZAP EN-Nr. 286/2012

ZInsO 2012, 545-546

ZIP 2012, 582-583

ZVI 2012, 340-341

BGH, 09.02.2012 - IX ZB 86/10

Amtlicher Leitsatz:

InsO §§ 4a, 26 Abs. 1 Satz 1 und 2

  1. a)

    Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.

  2. b)

    Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung wirksam unter der prozessualen Bedingung stellen, dass das Insolvenzgericht auf einen Gläubigerantrag seine - vom Schuldner bestrittene - internationale Zuständigkeit bejahe (im Anschluss an BGH, ZIP 2010, 888[BGH 11.03.2010 - IX ZB 110/09]).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 9. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit am 12. Januar 2007 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte das Finanzamt W. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dr. Dr. G. (im Folgenden: Schuldner). Am 26. Juni 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung. Der Antrag erfolgte vorbehaltlich des Schreibens des Schuldners vom 22. Juni 2007, in dem er die Auffassung aufrecht erhielt, eine gerichtliche Verfügung vom 30. Mai 2007 sei ihm in B. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil er an dieser Anschrift nicht ansässig sei. Das Verfahren sei unzulässig, weil die französische Zuständigkeit gegeben sei. Vorsorglich beantrage er jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stelle Antrag auf Restschuldbefreiung.

2

Nach Durchführung von Ermittlungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit verband das Insolvenzgericht die beiden Insolvenzantragsverfahren und holte ein Gutachten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ein.

3

Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner gerügt, dass über seinen Antrag nicht entschieden worden sei. In der Abhilfeentscheidung hat das Insolvenzgericht ausgeführt, der "unter Vorbehalt" gestellte Eigenantrag des Schuldners sei dahin auszulegen, dass der Eigenantrag unter der Bedingung gestellt sei, dass der Fremdantrag zur Eröffnung führe. Diese Bedingung sei nicht eingetreten.

4

Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Verfahrenseröffnung weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

6

1. Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich des Eröffnungsantrags des Schuldners allein auf die Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen.

7

2. Die dortigen Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

Die Abweisung des Fremdantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse war ohne gleichzeitige Entscheidung über den Eigenantrag und den Antrag auf Verfahrenskostenstundung unzulässig, weil der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt hat.

9

a) Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterbleiben, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hatte er einen wirksamen Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt, ist dieser vor einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse zu prüfen (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl. § 26 Rn. 21).

10

b) Der Schuldner hatte zulässige Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Über diese Anträge war zu entscheiden. Die Auslegung des Vorbehalts durch die Vordergerichte ist unzutreffend. Sie ist diesen auch nicht vorbehalten, sondern kann vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372).

11

aa) Die Auslegung einer Prozesshandlung hat sich an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538 [BGH 10.03.1994 - IX ZR 152/93]; vom 2. Juli 2004, aaO). Denn das Verfahrensrecht dient der Wahrung der Rechte der Beteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Verfahrens unter Wahrung ihrer Rechte sicherstellen und nicht behindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, aaO mwN).

12

bb) Die vom Insolvenzgericht vorgenommene Auslegung, dass der Eigenantrag nur für den Fall gestellt worden sei, dass der Fremdantrag zur Eröffnung führt, hätte zur Folge, dass der Eigenantrag in jedem Fall als unzulässig und unwirksam anzusehen wäre (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, ZIP 2010, 888 Rn. 7 ff). Das war vom Schuldner nicht gewollt.

13

Geboten ist die Auslegung, dass der Eigenantrag für den Fall gestellt wurde, dass das Insolvenzgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht. Eine solche Bedingung ist prozessual zulässig. Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nach den allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich. Auch für sie gilt aber die Regel, dass sie an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010, aaO Rn. 7). Von einer solchen innerprozessualen Bedingung hat der Schuldner seinen Eröffnungsantrag abhängig gemacht, nämlich von der Bejahung der von ihm bestrittenen internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Nur diese hatte der Schuldner in seinem Vorbehaltsschreiben in Zweifel gezogen. Er hat sich dagegen nicht gegen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund gewandt.

14

Die Zulässigkeit einer Prozesshandlung unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht seine Zuständigkeit verneint oder bejaht, ist anerkannt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 107; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rn. 20, § 281 Rn. 11; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 14; Musielak, ZPO, 8. Aufl., Einleitung Rn. 62). Diese Bedingung war eingetreten, weshalb das Insolvenzgericht auch über den Eröffnungsantrag des Schuldners und seinen Stundungsantrag vor einer Abweisung mangels Masse zu entscheiden hatte.

15

3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil das Beschwerdegericht vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Das Insolvenzgericht wird die bisher unterlassene Prüfung des Stundungsantrages und des Eigenantrages des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachzuholen haben.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.