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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.2010, Az.: XI ZR 117/09
Begründetheit der Revision i.R.e. Zahlungsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10939
Aktenzeichen: XI ZR 117/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 03.08.2007 - AZ: 4 O 675/06

LG Karlsruhe - 03.08.2007 - AZ: 4 O 675/06

OLG Karlsruhe - 03.03.2009 - AZ: 17 U 149/07

Fundstellen:

NWB 2010, 736

NWB direkt 2010, 229

BGH, 09.02.2010 - XI ZR 117/09

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren 25.444 EUR nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I. KG von der A. mbH erhalten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Grüneberg
Maihold

Von Rechts wegen

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