Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 5 StR 15/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 09.02.2010 - 5 StR 15/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Brause
Raum
Schaal
Schneider
Bellay
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