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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 5 StR 15/10
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11037
Aktenzeichen: 5 StR 15/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 09.02.2010 - 5 StR 15/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Brause
Raum
Schaal
Schneider
Bellay

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