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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 3 StR 567/09
Ergänzung der Urteilsgründe wegen der Festsetzung einer Einzelgeldstrafe ohne Angabe des Tagessatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11814
Aktenzeichen: 3 StR 567/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 24.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 09.02.2010 - 3 StR 567/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. August 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Für die Körperverletzung hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt, ohne die Tagessatzhöhe anzugeben. Der Senat ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass diese auf einen Euro festgesetzt wird. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96 f.; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2; Fischer, StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 4). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 214/03). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist (BGH, Beschl. vom 8. August 2007 - 2 StR 316/07 - Rdn. 1).

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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