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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 3 StR 23/10
Verwerfung der Revision aufgrund einer fehlenden Nachteilhaftigkeit für den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11080
Aktenzeichen: 3 StR 23/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 20.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe

BGH, 09.02.2010 - 3 StR 23/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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