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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2015, Az.: 2 ARs 157/14; 2 AR 97/14, 2 ARs 239/14; 2 AR 114/14, 2 ARs 249/14; 2 AR 149/14
Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10607
Aktenzeichen: 2 ARs 157/14; 2 AR 97/14, 2 ARs 239/14; 2 AR 114/14, 2 ARs 249/14; 2 AR 149/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Ulm - AZ: 21 Js 502/14

LG Ulm - AZ: 10 StVK 515/13 c

LG Ulm - AZ: 10 StVK 455/13 c

GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 199/14

OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 66-70/14 (V)

OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 77/14 (V)

GStA Stuttgart - AZ: 22 Ws 225/14

OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 247/13

LG Ulm - AZ: 10 StVK 391/13 c

GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 372/14

OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 78-81/13 (V)

Verfahrensgegenstand:

Betrug u. a.

BGH, 09.01.2015 - 2 ARs 157/14; 2 AR 97/14, 2 ARs 239/14; 2 AR 114/14, 2 ARs 249/14; 2 AR 149/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge auf Überlassung einer Aktenkopie werden abgelehnt.

  2. 2.

    Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 26. September 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat legt die jeweils als Erinnerung bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) - zuständig. Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 Rn. 4 mwN).

2

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Eschelbach

Ott

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