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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: IV ZR 235/11
Kostentragung bei Vereinbarung einer Kostenquote im Vergleich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10010
Aktenzeichen: IV ZR 235/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

BGH, 09.01.2014 - IV ZR 235/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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