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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 5 StR 557/13
Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht (hier: Verurteilung wegen Mordes)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10147
Aktenzeichen: 5 StR 557/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 05.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 09.01.2014 - 5 StR 557/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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