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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2013, Az.: 1 StR 575/12
Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10245
Aktenzeichen: 1 StR 575/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 25.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung

BGH, 09.01.2013 - 1 StR 575/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungsverhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu einer Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird.

Nack

Rothfuß

Graf

Cirener

Radtke

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