Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 29.11.2011
OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 17/11
Verfahrensgegenstand:
Rechtsbeugung, Verletzung von Privatgeheimnissen u.a.
BGH, 09.01.2012 - 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.
Ernemann
Ott
Krehl
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