Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 5 StR 509/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 19.05.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 08.12.2015 - 5 StR 509/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
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