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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 5 StR 509/15
Anrechnung einer in Österreich erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35129
Aktenzeichen: 5 StR 509/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR509.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.05.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 08.12.2015 - 5 StR 509/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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