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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 5 StR 392/15
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35370
Aktenzeichen: 5 StR 392/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR392.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 07.05.2015

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 08.12.2015 - 5 StR 392/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene Negativmitteilung unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im Freibeweisverfahren ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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