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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2010, Az.: IX ZB 243/10
Zulässigkeit einer beim BGH eingelegten Beschwerde bei Unterzeichnung dieser durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29572
Aktenzeichen: IX ZB 243/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aschaffenburg - 22.09.2010 - AZ: 42 T 160/10

OLG Bamberg - 14.10.2010 - AZ: 5 W 82/10

BGH, 08.12.2010 - IX ZB 243/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon die zum Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde war deshalb unstatthaft, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Rechtsbeschwerde unstatthaft. Durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist über das Befangenheitsgesuch abschließend entschieden.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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