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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2009, Az.: 5 StR 465/09
Erforderlichkeit der Inhaltsbestimmung eines Einstellungsbeschlusses sowie nicht abgeurteilter Anklagepunkte i.R.e. Revision gegen die Einstellung eines Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30162
Aktenzeichen: 5 StR 465/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 25.06.2009

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a. -

BGH, 08.12.2009 - 5 StR 465/09

Redaktioneller Leitsatz:

In einer Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO müssen regelmäßig der Inhalt des Einstellungsbeschlusses und die nicht ausgeurteilten Anklagepunkte mitgeteilt werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollständig mitgeteilt noch die nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvoraussetzungen gehören.

Basdorf
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