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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: 2 ARs 368/14
Verbindung eines amtsgerichtlichen und eines landgerichtlichen Strafverfahrens zu einem gemeinsamen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28884
Aktenzeichen: 2 ARs 368/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - AZ: (216) 253 Js 2635/11 (4/14)

LG Köln - AZ: 106 KLs-119 Js 6622/096/10

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 08.10.2015 - 2 ARs 368/14

Redaktioneller Leitsatz:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, wenn die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Angeklagten wird das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten anhängige Verfahren (216) 253 Js 2635/11 (4/14) zu dem beim Landgericht - 6. Große Strafkammer - Köln rechtshängigen Verfahren 106 KLs-119 Js 6622/096/10 verbunden.

Gründe

1

Beim Landgericht Köln ist das Verfahren 106 KLs-119 Js 6622/09-6/10 rechtshängig. Dieses wird - wie auch das beim Amtsgericht Tiergarten anhängige Verfahren (216) 253 Js 2635/11 (4/14) - gegen den Angeklagten bzw. Angeschuldigten B. wegen des Vorwurfs des Betruges geführt. Das Verfahren beim Landgericht Köln betrifft 355 Taten aus dem Zeitraum von April bis Oktober 2009 im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetplattform w. net. Das Verfahren beim Amtsgericht Tiergarten umfasst 184 Taten aus Mai 2011 im Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2009 betriebenen vorgenannten Internetplattform.

2

Die Verbindung des beim Amtsgericht Tiergarten anhängigen Verfahrens zu dem am Landgericht Köln rechtshängigen Verfahren erfolgt auf Antrag des Angeklagten bzw. Angeschuldigten.

3

Das Landgericht Köln ist gegenüber dem Amtsgericht - Schöffengericht Tiergarten ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht, da das Oberlandesgericht Köln zwischenzeitlich mit Beschluss vom 7. August 2015 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln eröffnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgericht Köln und Kammergericht).

4

Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da der dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten in beiden Verfahren zur Last gelegte Tatvorwurf im Zusammenhang mit der seit 2009 betriebenen Internetseite w. net steht. Eine Verfahrensverbindung wäre zwar dann nicht möglich, wenn - wovon das Amtsgericht Tiergarten ausgeht - die beim Amtsgericht Tiergarten und beim Landgericht Köln angeklagten Tatkomplexe eine einheitliche prozessuale Tat bildeten. In diesem Fall lägen nicht verschiedene zusammenhängende Strafsachen vor; vielmehr wäre ein und derselbe Sachverhalt bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden. Ob und inwieweit eine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, kann indes ohne weitere Sachaufklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

Fischer

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

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