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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2010, Az.: 3 StR 368/10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erledigung einer Vollstreckung; Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26188
Aktenzeichen: 3 StR 368/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 16.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 08.10.2010 - 3 StR 368/10

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Frage der Erledigung eines an sich einbeziehungsfähigen Urteils bleibt nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils maßgebend.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 8. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Juli 2010 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am 30. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung im Schuldspruch bezüglich eines Falles sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren wegen des verbliebenen Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen zehn Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2

Die Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, dass es dabei auch über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 6. September 2006 und dem Urteil desselben Gerichts vom 14. Februar 2007 unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Gerichts vom 21. August 2007 hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Gesamtgeldstrafe inzwischen - ganz überwiegend als Ersatzfreiheitsstrafe - verbüßt worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 30. März 2009 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung darüber getroffen (und von einer Einbeziehung abgesehen) hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 -5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).

3

Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Im Fall einer Einbeziehung wird die Zäsurbildung durch die einzubeziehenden Entscheidungen zu beachten sein. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

4

Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten.

Becker
Pfister
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher daran gehindert zu unterschreiben Becker
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