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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 5/08
Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage; Unmittelbares Erlöschen eines Vorschussanspruchs mit dem Entstehen des bevorschussten Anspruchs anstelle des Erfordernisses einer Aufrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23574
Aktenzeichen: IX ZR 5/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 05.05.2006 - AZ: 4 O 535/01

OLG Schleswig - 30.11.2007 - AZ: 1 U 84/06

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 5/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine aufgeworfene Grundsatzfrage führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. November 2007, berichtigt durch Beschluss vom 8. Januar 2008, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.334,53 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevorschussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich. Einer Aufrechnung bedarf es keinesfalls; Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung durch das Berufungsgericht. Dessen Hinweis auf § 531 ZPO ist zwar nicht verständlich. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung von zunächst 1.000 EUR, dann 5.000 EUR nicht nachvollziehbar begründet hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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