Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 4 StR 288/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25738
Aktenzeichen: 4 StR 288/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 09.03.2015

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.09.2015 - 4 StR 288/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der ausdrücklichen Erwähnung von Fall II. 2 der Urteilsgründe eingangs der Festsetzung der Einzelstrafen "für die Taten zu Ziff. 2.-7." (UA 20 unten) entnimmt der Senat, dass die Strafkammer auch für diesen Fall des Handeltreibens (nur) mit Marihuana eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängen wollte und die nachfolgende Nichterwähnung dieses Falles lediglich auf einem Versehen beruht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.