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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2011, Az.: III ZB 21/11
Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24526
Aktenzeichen: III ZB 21/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 27.08.2010 - AZ: 2 O 366/09

OLG Düsseldorf - 10.03.2011 - AZ: I-24 U 20/11

BGH, 08.09.2011 - III ZB 21/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 - I-24 U 20/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 600,00 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, [...] Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 201/10, WM 2011, 1335, [BGH 15.06.2011 - II ZB 20/10] Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Seiters
Tombrink

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