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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 StR 310/10
Zulässigkeit einer Revision nach verspäteter Zustellung der Revisionsbegründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24202
Aktenzeichen: 2 StR 310/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unterschlagung u. a.

BGH, 08.09.2010 - 2 StR 310/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2010
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. April 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Unterschlagung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen, davon in vier Fällen zusätzlich in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Hehlerei" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte noch am Tag der Urteilsverkündung durch seinen Verteidiger Revision eingelegt.

2

Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 6. März 2010 hat der Angeklagte seine Revision mit vom 8. April 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Durch Beschluss vom 22. April 2010 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig "Entscheidung des Rechtsmittelgerichts" beantragt und ohne nähere Erläuterung ausgeführt, das Urteil sei seinem Verteidiger am 8. März 2010 zugestellt worden.

3

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO am 6. März 2010 wirksam zugestellt (SA Bd. III Bl. 801). Die Revisionsbegründungsfrist endete daher gemäß § 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO am 6. April 2010. Dass die Zustellung an einem Samstag erfolgte, ist für die nach § 43 StPO vorzunehmende Berechnung der Frist ohne Bedeutung. Da die Revisionsbegründung erst am 8. April 2010 einging (SA Bd. III Bl. 828), hat das Landgericht die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen."

4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Eschelbach
Ott

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