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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 ARs 247/10; 2 AR 146/10
Zweckmäßigkeit der Abgabe eines Verfahrens an das für den Wohnort eines Angeklagten zuständige Amtgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23830
Aktenzeichen: 2 ARs 247/10; 2 AR 146/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Räuberische Erpressung

BGH, 08.09.2010 - 2 ARs 247/10; 2 AR 146/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. September 2010
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Weimar

zuständig.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des Angeklagten P. zuständige Amtsgericht Weimar war zweckmäßig. Der 18-jährige Angeklagte wohnt in Weimar, die Jugendgerichtshilfe in Weimar wird für ihn zuständig sein und eventuell zu verhängende erzieherische Maßnahmen sind in Weimar durchzuführen. Der bestellte Pflichtverteidiger ist ebenfalls in der Nähe von Weimar ansässig (Bl. 47 d.A.). Demgegenüber fällt der Aufwand, der für die Anreise des geschädigten Zeugen nach Weimar entstände, nicht erheblich ins Gewicht. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt übersichtlich und der Angeklagte umfassend geständig (Bl. 30 f. d.A.), so dass eine Ladung des Geschädigten voraussichtlich entbehrlich sein wird. Der Abgabe steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens gewechselt hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 ARs 546/98; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 94 f.)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Eschelbach
Ott

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