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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 StR 91/09
Korrekturbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21570
Aktenzeichen: 2 StR 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßigen Betrug

BGH, 08.09.2009 - 2 StR 91/09

Tenor:

... wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt,

dass das Zitat in RdNr. 14 Zeile 6/7 "Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09" lauten muss.

Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Schmitt

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 29.07.2009 - AZ: 2 StR 91/09

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