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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2013, Az.: 5 StR 316/13
Anforderungen an die Freiwilligkeit der Versuchsaufgabe bei Abbruch einer Verfolgung durch den Täter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42801
Aktenzeichen: 5 StR 316/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 StGB

BGH, 08.08.2013 - 5 StR 316/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen eines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.

2

Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer noch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des Täters, wobei aber die äußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN). Dass es der Angeklagte nach diesen Maßstäben aus als zwanghaft empfundenen Gründen unterlassen hat, den Geschädigten weiter zu verfolgen und dann zu erstechen, ist bisher nicht hinreichend dargetan.

3

Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, der Angeklagte habe die Verfolgung abgebrochen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er die Tat innerhalb des Parks nicht mehr würde vollenden können und dass außerhalb des Parks - wie alljährlich in Berlin in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai - zahlreiche Polizeibeamte postiert gewesen seien, was dortiger Vollendung aus Tätersicht entgegengestanden habe. Damit hat sie den im Grundsatz relevanten Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung herangezogen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265 Rn. 5). Indessen bedarf es in einem solchen Fall genauer Darlegung der Umstände, aus denen die für den Täter nicht mehr hinnehmbare Risikosteigerung gefolgert wird. Daran fehlt es hier. Nicht zu Unrecht rügt die Revision, dass die Urteilsgründe namentlich keine Angaben dazu enthalten, wie weit das Opfer vom Ausgang entfernt war, als der ihm in unmittelbarer Nähe hinterherlaufende und währenddessen weitere Stichbewegungen vollführende Angeklagte die Verfolgung aufgab. Diesbezügliche Ausführungen wären aber unabdingbar gewesen, um die Prüfung der Freiwilligkeit der Tataufgabe durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.

4

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies erstreckt sich auf die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und wegen des Waffendelikts.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollte sich ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt jedenfalls nicht ausschließen lassen - im Hinblick auf das auch dann unverändert außerordentlich schwere Tatbild, die lebensgefährlichen Verletzungen sowie gravierenden körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen weiteren Beeinträchtigungen des Opfers und die Vorahndungen des Angeklagten wegen vielfacher massiver Gewaltdelikte die Strafe nicht geringer ausfallen muss.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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