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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2014, Az.: II ZR 391/13
Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Feststellung bestimmter Rechnungspositionen in einer Auseinandersetzungsbilanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19173
Aktenzeichen: II ZR 391/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 17.10.2013 - AZ: 8 U 51/12

LG Köln - 17.08.2012 - AZ: 7 O 208/11

Rechtsgrundlage:

§ 47 GKG

BGH, 08.07.2014 - II ZR 391/13

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO analog).

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 3).

2

1. a) Den stattgegebenen Feststellungsanträgen auf Einstellung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 € und 604.065,67 € in die noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Reha Klinik P. GbR i.L. (Tenor des Berufungsurteils: A.1. und B.1.) ist bei Berücksichtigung des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % gegenüber einer Leistungsklage ein Wert von insgesamt 644.507,45 € beizumessen. In der Sache geht es, entgegen der vom Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 4. April 2014 geäußerten Auffassung, nicht um mittlerweile wertlos gewordene Geschäftsanteile insolventer Gesellschafter. Es kann daher auch dahinstehen, ob sich die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ferner durch die seit November 2013 angeordnete Zwangsverwaltung der Immobilie ergibt. Wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Januar 2014 ausgeführt hat, ist Gegenstand der Verurteilung der Beklagten die Feststellung bestimmter Rechnungspositionen in der Auseinandersetzungsbilanz der Reha Klinik P. GbR i.L. zu Gunsten der Insolvenzmasse und zu Lasten der im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen Beklagten. Insoweit sind sie durch die Verurteilung beschwert.

3

b) Hinsichtlich der nach dem Berufungsurteil in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden noch unbezifferten Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der insolventen Gesellschafter (Tenor des Berufungsurteils: A.2. und B.2.) gilt Entsprechendes. Da der Ausspruch des Berufungsgerichts auch auf die Zukunft gerichtet ist und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht absehbar ist, wann die Auseinandersetzung der Gesellschaft abgeschlossen sein wird, ist für den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag heranzuziehen. Dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von monatlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 34.560 € ausgegangen ist. Dies ergibt für dreieinhalb Jahre unter Berücksichtigung des Abschlags für den Feststellungsausspruch einen Betrag von 1.161.216 €.

4

c) Für die Beschwer der Beklagten und damit den Streitwert ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ist allerdings hinsichtlich der unter a) und b) aufgeführten Teilbeträge zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche unter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Erlös aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks der Gesellschaft zur Rückführung der Darlehen der Mitgesellschafter dient, und es diesen Vorbehalt ausweislich der Kostenquote mit 20 % des Streitwerts bemessen hat. Für eine höhere Berücksichtigung dieses Vorbehalts sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die in der Verurteilung liegende Beschwer der Beklagten reduziert sich deshalb hinsichtlich A.1. und B.1. des Tenors des Berufungsgerichts auf 515.605,96 € und hinsichtlich A.2. und B.2. des Tenors des Berufungsgerichts auf 928.972,80 €.

5

2. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 als Liquidator zum Widerruf der Anweisung der Sparkasse K. zur Auszahlung eines Teils der vereinnahmten Mietzinszahlungen an die Beklagten (A.3. des Tenor des Berufungsurteils) beschwert allein diesen. Zu den weder vom Klageantrag noch vom Tenor des Berufungsgerichts erfassten weiteren Beklagten wurde insoweit schon kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Die durch den Verlust monatlicher Auszahlungen lediglich mittelbar aus dem Urteil folgende Beeinträchtigung der weiteren Beklagten kann weder zur Bestimmung des Streitwerts noch zur Bemessung der Beschwer herangezogen werden.

6

Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die Bemessung der Beschwer des Beklagten grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, Grundeigentum 2012, 558 Rn. 3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht als Gesellschafter der GbR, sondern als Liquidator und damit als zur Abgabe der verlangten Willenserklärung Befugter in Anspruch genommen worden ist. Die Auswirkungen der Willenserklärung auf seine Vermögenssituation als Gesellschafter der GbR sind lediglich mittelbar und ebenso wenig streitwertbestimmend wie die Auswirkungen der Geschäftsführungsmaßnahme auf die Vermögenssituation der übrigen Gesellschafter. Der Senat bewertet das Interesse des Beklagten zu 1 an der Vermeidung der Willenserklärung mit 300 €.

Bergmann

Sunder

Born

Drescher

Caliebe

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