Beschl. v. 08.07.2014, Az.: 2 StR 214/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 10.03.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 08.07.2014 - 2 StR 214/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in L. erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Zeng
Ott
Eschelbach
Schmitt
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