Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 5 StR 247/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 23.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 08.07.2010 - 5 StR 247/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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