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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.2010, Az.: 4 StR 153/10
Verwerfung der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge begründeten Revision der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19660
Aktenzeichen: 4 StR 153/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 05.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 08.07.2010 - 4 StR 153/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Bender,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2009 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2010 dargelegten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles - vor allem die mit einer umfassenden Aufklärung auch der Beteiligung anderer verbundenen Selbstanzeige der nicht vorbestraften Angeklagten, die sich durch die Taten nur insoweit selbst begünstigt hat, als sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollte - eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08; BGHSt 53, 71) zur Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung aus Rechtsgründen nicht geboten war.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

Von Rechts wegen

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