Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 1 StR 45/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Landshut - 13.10.2008
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 08.07.2009 - 1 StR 45/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderung der Revision vom 6. März 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksichtigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatgerichts sowie die geltend gemachten Abweichungen zu dem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Nack
Hebenstreit
Graf
Jäger
Sander
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.