Beschl. v. 08.06.2016, Az.: EnVR 17/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Schleswig - 02.04.2015 - AZ: 16 Kart 2/14
BGH, 08.06.2016 - EnVR 17/15
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2015 ist wirkungslos.
- 2.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 200.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 22 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 € festgesetzt.
Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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