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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: VI ZR 326/11
Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers des Arztes bei Eintritt der Osteolyse nach der Operation
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17092
Aktenzeichen: VI ZR 326/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Passau - 17.12.2010 - AZ: 4 O 31/10

OLG München - 10.11.2011 - AZ: 1 U 306/11

BGH, 08.06.2012 - VI ZR 326/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Ablehnung einer Revisionszulassung braucht insoweit nicht begründet zu werden, als diese Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f. [BGH 24.02.2005 - III ZR 263/04]). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Der von der Klägerin gerügte Aufklärungsfehler führt schon deshalb nicht zur Haftung der Beklagten, weil die Osteolyse unabhängig von der gewählten Operationsmethode schicksalhaft aufgrund des Unfalltraumas eingetreten ist, was das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Weise festgestellt hat. Bereits im schriftlichen Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Osteolyse nicht Folge der behaupteten Fehlbehandlung ist. Sie sei vielmehr der extremen Knochenimpression und den damit zusammenhängenden Heilungskomplikationen zuzuordnen und schicksalhaft. Dem entsprechen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht. Ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch ist mithin nicht gegeben. Der gerichtliche Sachverständige hat sich darüber hinaus ausführlich und plausibel mit den Meinungen des nachbehandelndes Arztes Dr. Lu. und der vorgerichtlich tätigen Sachverständigen des MDK, Dr. Le. , auseinandergesetzt.

4

Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 [BGH 17.02.2005 - IX ZB 176/03] und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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