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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2011, Az.: 3 StR 151/11
Revision wird mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten abgewiesen; Abweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19397
Aktenzeichen: 3 StR 151/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 07.02.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 08.06.2011 - 3 StR 151/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Februar 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ausspruch der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine sichergestellte Gaspistole eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten deckt zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings hat es die Strafkammer entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Dauer des Vorwegvollzugs der 4-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu bestimmen. Dies kann vorliegend auch nicht durch das Revisionsgericht nachgeholt werden, weil das Urteil sich nicht zu der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB verhält. Daher bedarf es auch nicht der Aufhebung zugehöriger Feststellungen."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges

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