Beschl. v. 08.06.2010, Az.: EnVR 11/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 28.11.2007 - AZ: VI-3 Kart 441/06 (V)
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.06.2010 - EnVR 11/08
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg
am 8. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.130.864,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Bergmann
Grüneberg
Verkündet am: 8. Juni 2010
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