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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: EnVR 11/08
Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17313
Aktenzeichen: EnVR 11/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 28.11.2007 - AZ: VI-3 Kart 441/06 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 08.06.2010 - EnVR 11/08

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.130.864,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Bergmann
Grüneberg

Verkündet am: 8. Juni 2010

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