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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: AnwZ (B) 17/09
Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes im Hinblick auf einen bereits bestandkräftig gewordenen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17985
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamm - 24.10.2008 - AZ: 1 AGH 70/08

Verfahrensgegenstand:

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.06.2010 - AnwZ (B) 17/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens sind gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. März 2010 die weiteren Widerrufsverfügungen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und vom 25. Januar 2010 wegen Verzichts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, die beide am 26. Januar 2010 zugestellt wurden, bestandskräftig geworden.

II.

2

Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch die weiteren Widerrufsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 11. März 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.

3

Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht durch die bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheide vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 erledigt hätte.

Ganter
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Braeuer

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