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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2009, Az.: AnwZ (B) 24/08
Anhörungsrüge bzgl. der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16086
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Koblenz - 25.01.2008 - AZ: 1 AGH 18/06

BGH - 26.01.2009 - AZ: AnwZ (B) 24/08

Verfahrensgegenstand:

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.06.2009 - AnwZ (B) 24/08

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 8. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24. und 25. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24. und 25. März 2009 erhobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Die Einsprüche wiederholen und vertiefen die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe und erheben Bedenken gegen die mündliche Verhandlung.

2

Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Über das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.

3

Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Ganter
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich Frey
Stüer

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