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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 481/11
Notwendigkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15842
Aktenzeichen: XI ZR 481/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 29.07.2010 - AZ: 3 O 435/08

OLG Koblenz - 21.10.2011 - AZ: 3 U 1008/10

BGH, 08.05.2012 - XI ZR 481/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Februar 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Streitwert: 108.410,89 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil innerhalb der mit Verfügung vom 28. November 2011 antragsgemäß bis zum 27. Februar 2012 verlängerten Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Dem von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 24. Februar 2012 gestellten Antrag, die Frist über den 27. Februar 2012 hinaus zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein solcher Verlängerungsantrag wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben vom 24. Februar 2012, sie nehme für den Fall, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, "hiermit" ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück, enthebt den Senat nicht der Notwendigkeit, das nicht fristgerecht begründete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Denn die Rücknahme dieses Rechtsmittels unterliegt als Prozesshandlung ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Anwaltszwang.

3

Der "hilfsweise" gestellte Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wiechers

Ellenberger

Maihold

Matthias

Pamp

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