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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: II ZB 17/11
Hauptsacheerledigung im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung nach Durchführung der Hauptversammlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17455
Aktenzeichen: II ZB 17/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 25.08.2011 - AZ: 25 W 63/11

Fundstellen:

AG 2012, 592-594

BB 2012, 1869

DStR 2012, 13

EWiR 2012, 581

FGPrax 2012, 228-229

NJW-RR 2012, 997-998

NJW-Spezial 2012, 657

NZG 2012, 793-794

WM 2012, 1306-1307

WPg 2012, 903

ZIP 2012, 1313-1314

BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

Amtlicher Leitsatz:

FamFG §§ 62, 74 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 3

  1. a)

    Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist.

  2. b)

    Im unternehmensrechtlichen Verfahren wird ein Rechtsmittel mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. August 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 50.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Aktionärin der Rechtsbeschwerdeführerin, beantragte beim Amtsgericht Charlottenburg, sie zur Einberufung einer Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden" und "Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG" zu ermächtigen. Das Amtsgericht Charlottenburg ermächtigte die Antragstellerin antragsgemäß am 28. Februar 2011. Auf der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 31. März 2011 kam es nicht zur Feststellung der beantragten Beschlüsse. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter bewertete die Stimmen der Antragstellerin als treuwidrig abgegeben und nichtig.

2

Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung mit den genannten Tagesordnungspunkten am 20. Mai 2011 erneut. Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag ab, weil es bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2011 einem solchen Antrag der Antragstellerin stattgegeben habe. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragstellerin half das Amtsgericht insoweit ab, als es eine Ergänzung der Tagesordnung für die inzwischen auf den 30. August 2011 einberufene Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin um die genannten Tagesordnungspunkte anordnete. Gegen den Teilabhilfebeschluss legte die Rechtsbeschwerdeführerin ihrerseits Beschwerde ein. Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 25. August 2011 die Beschwerde der Antragstellerin, soweit ihr nicht abgeholfen worden war, als unzulässig, weil der Vorstand der Rechtsbeschwerdeführerin bereits für den 30. August 2011 eine Hauptversammlung einberufen habe, wies die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Danach sagte die Rechtsbeschwerdeführerin die auf den 30. August 2011 anberaumte Hauptversammlung ab.

3

Gegen den Beschluss des Kammergerichts legte die Rechtsbeschwerdeführerin am 31. August 2011 Rechtsbeschwerde ein, mit der sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihrer Beschwerde stattzugeben, hilfsweise das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

4

Auf erneuten Antrag der Antragstellerin ermächtigte sie das Amtsgericht Charlottenburg am 12. September 2011 zur Einberufung einer Hauptversammlung mit den genannten Tagesordnungspunkten. In der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. Oktober 2011 wurden entsprechende Beschlüsse gefasst.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 FamFG). Sie ist unzulässig geworden, weil die Hauptsache mit der Fassung der beantragten Beschlüsse in der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 erledigt ist.

6

1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, W M 2012, 300 Rn. 5; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; OLG München, AG 2006, 590, 591). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; Beschluss vom 10. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 [BGH 14.10.2010 - V ZB 78/10]).

7

2. Mit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 17. Oktober 2011 über die Tagesordnungspunkte "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden" und "Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG" hat sich das Begehren der Minderheit gemäß § 122 Abs. 3 AktG und somit die Hauptsache des mit dem Antrag vom 20. Mai 2011 eingeleiteten Verfahrens erledigt. Der Verfahrensgegenstand ist weggefallen, so dass die Weiterführung des Verfahrens sinnlos geworden ist und eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann.

8

a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. KG, NZG 2003, 441, 442 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02]; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 67; Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 110; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 22; Butzke in Obermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 125; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 300). Wenn die Hauptversammlung über die mit der beantragten Ermächtigung gewünschten Beschlussgegenstände abgestimmt hat und ein Abstimmungsergebnis festgestellt ist, ist der Verfahrensgegenstand für das Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 AktG entfallen. Das Ermächtigungsverfahren dient der Durchsetzung des Minderheitenverlangens nach § 122 Abs. 1 und 2 AktG. Mit der Durchführung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung über Ergänzungsanträge ist das Minderheitenverlangen erfüllt. § 122 Abs. 1 und 2 AktG gewährleistet einer Minderheit von Aktionären, dass die Hauptversammlung zusammentritt und sich mit Angelegenheiten befasst, deren Behandlung die Minderheit wünscht. Damit erhält die Minderheit zugleich die Möglichkeit, andere Aktionäre für die von ihr gewünschte Beschlussfassung zu gewinnen und bei einer Ablehnung ihrer Anträge den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen (KG, NZG 2003, 441, 443 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02]; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 1; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 122 Rn. 1).

9

Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigung ist nach der Beschlussfassung auf einer satzungs- und gesetzesmäßig einberufenen Hauptversammlung ohne Bedeutung. Wegen der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Ermächtigung kann die Anfechtung des gefassten Beschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die Ermächtigung nicht hätte erteilt werden dürfen; deren Wirksamkeit ist vielmehr im Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG zu überprüfen (RGZ 170, 88, 93 zur Genossenschaft; OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 1153, 1158). Eine Aufhebung der Ermächtigung im Beschwerdeverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Beschlussfassung der Hauptversammlung hat aus diesem Grund ebenso wenig wie eine Bestätigung Bedeutung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 124; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 68; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 122 Rn. 64; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 29; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 85; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 45; Butzke in Obermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 127; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 303).

10

Das Verfahren ist auch erledigt, wenn über die mit einem Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG verlangten Beschlussgegenstände unabhängig von der erteilten Ermächtigung Beschluss gefasst worden ist. Auch dann ist ein Verlangen der Minderheit erfüllt.

11

b) Durch die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte auf der Hauptversammlung am 17. Oktober 2011 ist das mit dem Antrag vom 20. Mai 2011 verfolgte Begehren der Antragstellerin erfüllt worden. Der Wirksamkeit der am 17. Oktober 2011 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse stände auch eine Aufhebung der hier angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts und eine Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Juni 2011 nicht entgegen. Ob mit der Beschlussfassung auf der Hauptversammlung vom 17. Oktober 2011 der Ermächtigungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. September 2011 vollzogen wurde oder von der aufgrund des Antrags vom 20. Mai 2011 erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, ist dafür ohne Bedeutung.

12

c) Der Eintritt der Erledigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die insoweit fehlenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO) besteht nicht. Neu vorgetragene Tatsachen, welche die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffen, sind vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 83/10, [...] Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 39, 41; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 74 Rn. 20, 23).

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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