Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 3 StR 71/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 16.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Diebstahl
BGH, 08.05.2012 - 3 StR 71/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Menges
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