Beschl. v. 08.04.2010, Az.: VII ZR 61/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Rostock - 25.02.2009 - AZ: 2 U 21/07
OLG Rostock - 25.02.2009 - AZ: 2 U 22/07
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
SVR 2010, 461
VersR 2011, 766-768
BGH, 08.04.2010 - VII ZR 61/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Grundlagen für die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.932,87 EUR
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Leupertz
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