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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: VII ZR 149/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13635
Aktenzeichen: VII ZR 149/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 24.10.2008 - AZ: 9 O 186/07

OLG Schleswig - 31.07.2009 - AZ: 3 U 80/08

BGH, 08.04.2010 - VII ZR 149/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Der Senat geht davon, dass die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz entsprechend den Gründen des landgerichtlichen Urteils sich nur auf solche Schäden bezieht, die auf die mangelhafte Abdichtung gegen aufsteigendes oder drückendes Wasser zurückzuführen sind. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse für weitere Ursachen von Feuchtigkeit einstehen, kommt es deshalb nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 25.000,00 EUR

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Leupertz

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