Beschl. v. 08.03.2012, Az.: V ZB 35/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Rosenheim - 28.10.2011 - AZ: XIV 285/11
AG Rosenheim - 28.10.2011 - AZ: XIV 285/11
LG Traunstein - 08.11.2011 - AZ: 4 T 4356/11
nachgehend:
BGH, 08.03.2012 - V ZB 35/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist wie hier bereits abgelaufen ist.
Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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