Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2012, Az.: V ZB 35/12
Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2 FamFG zur Nachholung einer versäumten Rechtshandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11831
Aktenzeichen: V ZB 35/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rosenheim - 28.10.2011 - AZ: XIV 285/11

AG Rosenheim - 28.10.2011 - AZ: XIV 285/11

LG Traunstein - 08.11.2011 - AZ: 4 T 4356/11

nachgehend:

BGH - 10.05.2012 - AZ: V ZB 35/12

BGH, 08.03.2012 - V ZB 35/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist wie hier bereits abgelaufen ist.

2

Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.