Beschl. v. 08.03.2012, Az.: I ZR 124/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 14.07.2009 - AZ: 2-18 O 320/07
OLG Frankfurt am Main - 08.06.2010 - AZ: 11 U 52/09
Fundstellen:
BB 2012, 2382
BlPMZ 2012, 387
GRUR 2012, 6-7 "Weinkaraffe"
GRUR 2012, 1139-1142 "Weinkaraffe"
GRUR-Prax 2012, 441 ""Weinkaraffe""
JZ 2012, 664
MDR 2012, 1181
Mitt. 2012, 514-517 "Weinkaraffe: Zum Schutz eines Teils eines eingetragenen Geschmacksmusters"
WRP 2012, 1540-1544 "Weinkaraffe"
BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Berufungsgericht von einem Gegenstandswert der Klage von 200.000 € ausgegangen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000383757-0001 ist, nicht Gegenstand der Revision geworden ist.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
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