Beschl. v. 08.03.2012, Az.: IX ZR 93/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 14.04.2009 - AZ: 2-5 O 258/08
OLG Frankfurt am Main - 20.04.2010 - AZ: 3 U 99/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.03.2012 - IX ZR 93/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 8. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Streithelferin verursachten Kosten; diese hat die Streithelferin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,57 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§§ 74, 67, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die in verschiedener Hinsicht geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und der Streithelferin hat der Senat geprüft aber nicht für gegeben erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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