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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2011, Az.: IX ZA 9/11
Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12429
Aktenzeichen: IX ZA 9/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Magdeburg - 09.06.2010 - AZ: 36 N 991/97

LG Magdeburg - 29.12.2010 - AZ: 3 T 720/10

BGH, 08.03.2011 - IX ZA 9/11

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Gericht sie zugelassen hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 8. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2

Der Senat geht für die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) andererseits davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Konkursordnung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausschließen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, NZI 2004, 279). Wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Belehrung über ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt.

3

Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragsteller binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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