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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 5 StR 7/11
Klarstellung eines Schuldspruchs unter Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11086
Aktenzeichen: 5 StR 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 25.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge u.a.

BGH, 08.02.2011 - 5 StR 7/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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