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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 91/09
Übernahme von Gerichtskosten i.R.d. Rücknahme einer Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11262
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Schleswig-Holstein - 05.08.2009 - AZ: 1 AGH 3/09

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 91/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 8. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten.

Tolksdorf
Ernemann
Lohmann
Wüllrich
Braeuer

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