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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2011, Az.: 4 StR 563/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30725
Aktenzeichen: 4 StR 563/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 18.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 07.12.2011 - 4 StR 563/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Dem Urteil ist jedenfalls im Gesamtzusammenhang - insbesondere der im Übrigen sehr detaillierten Schilderung des Ablaufs der Taten - zu entnehmen, dass der Aufenthalt des Angeklagten im Badezimmer nur kurze Zeit angedauert hat. Ferner entnimmt der Senat der Schilderung der räumlichen Verhältnisse (Einzimmerappartement), dass dem Angeklagten bei der Vergewaltigung das zuvor bei den Schlägen gegen das Opfer benutzte Computerkabel tatsächlich - wie vom Landgericht festgestellt - "jederzeit griffbereit zu Verfügung stand".

Ernemann

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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