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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2011, Az.: 4 StR 459/11
Abänderung eines Urteils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzgl. der Einziehung eines Teleskopschlagstocks mit Etui
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31506
Aktenzeichen: 4 StR 459/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 09.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 74 StGB

Verfahrensgegenstand:

zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.12.2011 - 4 StR 459/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Teleskopschlagstocks mit Etui entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, den Angeklagten M. Ma. zudem wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und beim Angeklagten I. Ma. bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Ferner hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie eines Teleskopschlagstocks mit Etui angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie haben nur hinsichtlich der Einziehung des Teleskopschlagstocks mit Etui Erfolg.

2

1. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und - mit Ausnahme der Einziehung des Teleskopschlagstocks mit Etui - die Rechtsfolgenaussprüche richten. Insofern bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2011, dass auch bei Berücksichtigung eines den Konsumgewohnheiten der Angeklagten (UA 5, 6 f., 14 f.) entsprechenden Eigenbedarfsanteils an den in den Fällen 1. bis 3. erworbenen Betäubungsmitteln (vgl. dazu UA S. 9) keinem Zweifel unterliegt, dass sie in diesen Fällen ebenfalls mit nicht geringen Mengen an Haschisch und Marihuana Handel getrieben haben. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen werden durch die Berücksichtigung eines solchen Eigenbedarfsanteils nicht in Frage gestellt.

3

2. Die von der Strafkammer auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Teleskopschlagstocks mit Etui, der in dem von den Angeklagten bei der letzten abgeurteilten Tat benutzten Pkw sichergestellt wurde, hat dagegen keinen Bestand. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seiner rechtlicher Würdigung handelte es sich bei dem Schlagstock nicht um einen Gegenstand, der zur Begehung oder Vorbereitung der Tat 6 gebraucht wurde oder bestimmt war; die Strafkammer konnte weder feststellen, "wer den Stock ins Auto gelegt hatte" noch zu welchem Zweck dies erfolgt war (UA S. 13).

4

3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel der Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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