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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: II ZR 239/08
Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Fortgeltung einer bestehenden Satzungsregelung bis zur Anpassung der Satzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32202
Aktenzeichen: II ZR 239/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 05.12.2007 - AZ: 37 O 60/07 KfH

OLG Stuttgart - 15.10.2008 - AZ: 20 U 19/07

Rechtsgrundlagen:

§ 16 S. 2 EGAktG

§ 123 Abs. 3 AktG i.d.F. des UMAG

Fundstellen:

AG 2010, 453

BB 2010, 987

DStR 2010, 609-610

DStR 2010, 12

NZG 2010, 618

ZIP 2010, 622

BGH, 07.12.2009 - II ZR 239/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr #klärungsbedürftig, dass nach § 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung begründet. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von niemandem geteilte Ansicht des Klägers zu 11, bei der Einladung zu einer zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden Tage und nicht nur auf den ersten Tag.

Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum regulären Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Senats (BGHZ 153, 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsaktionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen sachverständigen Prüfer verlangt.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 EUR

Goette
Strohn
Reichart
Drescher
Bender

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