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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B)99/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufgrund Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30319
Aktenzeichen: AnwZ (B)99/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamburg - 11.08.2008 - AZ: I ZU 10/07

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B)99/08

Redaktioneller Leitsatz:

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Rechtsanwalts eröffnet, wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

3

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.

4

1.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

5

Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet (Az. ). Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.

6

2.

Der Vermögensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensverfall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt. Von einer absehbaren Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO kann aber gegenwärtig nicht ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs völlig ungewiss ist, ob, wann und wie über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.

7

3.

Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.

8

Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a), liegt hier nicht vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und in eine Sozietät einzutreten, um durch arbeitsvertragliche Beschränkungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, hat er bislang nicht verwirklichen können.

9

4.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigen, da es keine Angaben über Art und Schwere der behaupteten Erkrankung enthält und dem Senat daher keine eigene Beurteilung der geltend gemachten Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erlaubt. Jedenfalls aber hätten seine Interessen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten wahrgenommen werden können, der ebenfalls keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben dargelegt hat.

Ganter
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger

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